Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Milchprodukten gibt es eine Reihe von Besonderheiten: Joghurt-, Sauermilch-, Kefir- und Buttermilcherzeugnissen, die nach der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, dürfen eine ganze Reihe von Bindemitteln als Zusatzstoffe zugegeben werden, ohne dass diese kennzeichnungspflichtig sind.
Nach dem »Carry-over-Prinzip« können Lebensmittel, die eine zulässige Menge an Zusatzstoffen enthalten, wiederum als Zutat für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden, ganz gleich, ob die ursprünglichen Zusatzstoffe auch für diese zugelassen sind oder nicht. Kennzeichnungspflichtig sind solche Zusatzstoffe nur dann, wenn sie im fertigen Produkt »eine technologische Wirkung ausüben«. Das heißt für den Fruchtjoghurt, dass Konservierungsstoffe aus der Fruchtzubereitung im Joghurt enthalten sein können, ohne dass sie auf der Verpackung gekennzeichnet werden müssten.
Für Käse gibt es über 50 Stoffe, die nicht speziell gekennzeichnet werden müssen, so zum Beispiel PHB -Ester (E214 – E219), Konservierungsmittel, die in Tierversuchen mit Fröschen eine betäubende Wirkung zeigten. Zur Vermeidung von Reifefehlern wird Kaliumnitrat (E252) zugesetzt. Käsereimilch darf davon die dreifache Menge zugesetzt werden, die in Trinkwasser erlaubt ist. Das Antibiotikum Natamycin wird zur Verhütung von Schimmelbefall auf die Käserinde gegeben und dringt dabei auch in den Käse ein. Entfernt man die Rinde großzügig, kann eine Aufnahme weitgehend ausgeschlossen werden.
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