Werden den Bienen Zucker oder zuckerhaltige Erzeugnisse zugefüttert, darf das so hergestellte Produkt nicht als »Honig« verkauft werden.
Gleiches gilt für honigähnliche Zubereitungen (Invertzuckercreme), die mit Hilfe von Säure oder Enzymen aus einer Saccharoselösung hergestellt werden. Die Bezeichnung »Kunsthonig« ist nicht mehr zulässig.
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