Vorratsschutzmittel und Zusatzstoffe

Nach der Zusatzstoffverordnung ist es in Deutschland erlaubt, die Schalen von Walnüssen des besseren Aussehens wegen mit Natriumhypochlorit zu bleichen. Die Restmenge an gebundenem Chlor darf 500 mg/kg in Nüs-sen nicht übersteigen.

Zum Schutz vor Pilzbefall werden Cashewkerne und Haselnüsse häufig mit Methylbromid begast. Wichtige Rohstoffe der Süßwarenindustrie, z.B. Mandel-, Haselnuss-, Erdnuss- und Kakaokerne, werden bereits in ihren Erzeugerländern mit Methylbromid gegen Vorratsschädlinge begast. Der überwiegende Teil des bei der Begasung aufgenommenen Brommethans entweicht bei der anschließenden Belüftung wieder. Die restliche Menge diffundiert im Verlauf der Lagerung aus den Produkten oder setzt sich zu anorganisch gebundenen Bromiden um.

Der Zeitraum bis zur vollständigen Ausgasung der Produkte wird mit zehn bis zwanzig Tagen angegeben.
In der Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) von September 1992 ist der zulässige Wert für unzersetztes Methylbromid auf 0,1 mg/kg Lebensmittel festgesetzt worden. Der Wert für den maximal zulässigen Bromidgehalt (Restmenge an gebundenem Brom ) beträgt für die meisten Nüsse 50 mg/kg.

Neuere Untersuchungen mit Walnüssen zeigten, dass geringste Mengen Chlorgas, wie sie etwa im Dampfraum über Hypochloritlösungen vorliegen, ausreichen, um in die enthaltenen Fette oder fetthaltigen Produkte überzutreten und diese zu chlorieren. Als Chlorierungsprodukt wurde unter anderem gesundheitsschädliches Chloroform gefunden.

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